Der Bundesverband

Satzung

Frauen gegen Gewalt – Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband trägt den Namen Frauen gegen Gewalt – Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband trägt den Zusatz e.V., er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 AO.
  2. Zweck des Verbandes ist, Organisationen bundesweit zusammenzuschließen, die
    schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt, physische, psychische, sexualisierte Gewalt und strukturelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen arbeiten.
  3. Darüber hinaus fördert der Verband die Verbesserung des Unterstützungs- und Beratungsangebotes für Frauen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung oder aufgrund ihrer Herkunft, sexuellen Ausrichtung oder sozialer Bedingungen benachteiligt sind.
  4. Der Verband setzt sich für die Förderung der gesellschaftlichen Gleichberechtigung ein, er setzt sich für die Rechte von Frauen Mädchen, insbesondere für den Abbau von Gewalt,psychischer, physischer, sexualisierter Gewalt und struktureller Gewalt ein.
  5. Der Verband fördert die Weiter- und Volksbildung zum Thema Gewalt, sexualisierte Gewalt und strukturelle Gewalt.
  6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Fachtagungen für Mitglieder des Vereins und interessierte Personen und Berufsgruppen.
    • Erstellung von Informationsmaterialien, Durchführung von Kampagnen und allgemein zugänglichen Veranstaltungen.
    • Unterstützung der Netzwerkbildung von feministischen Einrichtungen und Initiativen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt, psychischer, physischer sexualisierter und struktureller Gewalt gegen Frauen und Mädchen arbeiten, insbesondere durch Information und Austausch.
    • Erstberatungen und Vermittlung von betroffenen Frauen i.S. der Hilfe für Opfer von Straftaten.
  7. Der Verein vertritt die Organisationen auf Bundesebene und internationaler Ebene.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Der Verband ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verband hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Mitglieder können werden:
    • Gemeinnützige und/oder mildtätige Frauenorganisationen, insbesondere Frauennotrufe und/oder Frauenberatungsstellen, die einen unabhängigen Träger haben
    • An andere Träger gebundene Organisationen, die mit Frauen für Frauen und Mädchen zum Thema Gewalt, physische, psychische, sexualisierte Gewalt und strukturelle Gewalt arbeiten, näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Mitglieder gem. § 5 (1)b der Satzung können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie fördern den Verband materiell. Sie müssen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben aber kein Stimm- und kein Wahlrecht.
  4. Natürliche oder juristische Personen, die in besonderer Weise Frauen gegen Gewalt - Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. unterstützt und gefördert und sich damit um das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag und Beschluss des Verbandrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle des Verbandes. Der Verbandsrat entscheidet über den Aufnahmeantrag in freiem Ermessen.
  6. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der Antragstellerin/dem Antragsteller das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist durch einen an die Geschäftsstelle gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsrat. Dem Einspruch ist stattgegeben, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates für die Aufnahme der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen. Anderenfalls gilt der Einspruch als zurückgewiesen.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung einer Mitgliedsorganisation, Tod eines Mitglieds, freiwilliges Austreten oder durch Ausschluss.
  8. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  9. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    1. die ihm aufgrund der Satzung oder von Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;
    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt;
    3. mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.
    Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsrat. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung oder Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dieses kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides durch eingeschriebenen Brief Einspruch beim Vorstand einlegen.
    Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    Im Ausschlussbescheid ist das betroffene Mitglied auf sein Einspruchsrecht, dessen Befristung und Form hinzuweisen. Macht das betroffene Mitglied von seinem Recht keinen Gebrauch und versäumt es die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.
  10. Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und laufende Beiträge zu zahlen. Begründete Erhöhungen der Beiträge aufgrund steigender Kosten sind dem Verbandsrat vorbehalten. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Die Beitragspflicht für neu eingetretene Mitglieder beginnt mit dem laufenden Jahr.

§ 6 Organe des Verbandes

  1. der Vorstand
  2. der Verbandsrat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Frauen. Sie werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Verbandsrätinnen sein.
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates gebunden.
  4. Die Vertreterinnen des Vorstandes können an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen. Sie haben dort kein Stimmrecht.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Ausfall einer Vertreterin während der Wahlperiode ist durch den Verbandsrat eine neue zu berufen.
  6. Die Wiederwahl ist möglich.
  7. Der amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis Nachfolgerinnen gewählt sind.
  8. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gemäß §26 BGB vertretungsberechtigt. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein nach außen.
  9. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten.
  10. Der Vorstand haftet dem Verein nicht für einfache Fahrlässigkeit.

§ 8 Der Verbandsrat

  1. Die Mitglieder eines jeden Bundeslandes wählen auf einer Mitgliederversammlung eine Delegierte der Frauenberatungsstellen und eine Delegierte der Frauennotrufe und entsenden diese in der Verbandsrat, wobei nur die Mitglieder nach §5 (1)a stimmberechtigt sind.
  2. Andere mitgliederübergreifende Funktionsträgerinnen haben Sitz und Stimmrecht im Verbandsrat, sofern sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  3. Der Verbandsrat tagt mindestens zweimal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils fünf Delegierte der Frauenberatungsstellen und der Frauennotrufe anwesend sind. Über die Sitzungen des Verbandrates ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
  4. Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben:
    • Koordination und Moderation der Verbandsarbeit
    • Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsstelle
    • Personaleinstellung und Entwicklung
    • Haushaltsplanung, Mittelverwaltung und Kassenprüfung
    • Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes, eines Fördermitgliedes und Ernennung eines Ehrenmitgliedes
    • Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Falle des Ausfalls während einer Wahlperiode
    • Erarbeitung der Geschäftsordnung zur Vorlage und Abstimmung in der Mitgliederversammlung
    • Festsetzung und Fälligkeit des Verbandsbeitrages
    • Bildung von Fachausschüssen
  5. Für die Vorstandswahl schlägt der Verbandsrat Frauen für den Vorstand vor.
  6. Der Verbandsrat ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden, aus formalen Gründen verlangt werden, können die Verbandsrätinnen von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen sind durch die nächste Vollversammlung öffentlich zu machen.
  8. Einzelne Aufgaben kann der Verbandsrat delegieren.
  9. Die Verbandsrätinnen können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle 3 Jahre einberufen.
  2. Die Einberufung mit Tagesordnung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen. Bei Sondertreffen gilt eine Frist von 2 Wochen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß 5 der Satzung.
  4. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Jede stimmberechtigte Organisation hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 der stimmberechtigten anwesenden unabhängigen Mitglieder über
    • Richtungsentscheidungen des Verbandes
    • die Annahme oder Änderung der Satzung
    • die Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung
    • die Auflösung des Verbandes
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder über
    • die Wahl der Vorstandsfrauen
    • die Entgegennahme des schriftlichen Rechenschaftsberichtes zur Beschlussfassung
    • die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes und Verbandsrates
  8. Die Beschlussfassung kann auf Antrag eines Mitgliedes geheim sein.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden eine Protokollantin und eine
    Versammlungsleiterin gewählt, die das Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung anfertigen und unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Vollversammlung

Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Verbandsrat einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie schriftlich an die Geschäftstelle und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 11 Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder der Förderung der Bildung und Erziehung.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 16.9.2004 errichtet, am 08.11.2005 geändert und neu gefasst, am 17.03.2006 geändert und neu gefasst und am 23.09.2009 geändert und neu gefasst.