Der Bundesverband

Satzung, zuletzt geändert am 15.06.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband trägt den Namen Frauen gegen Gewalt – Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (kurz: bff).
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband trägt den Zusatz e.V., er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO), die Förderung der Hilfe für Zivilgeschädigte und behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO), die Förderung der Opfer von Straftaten ((§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO) und die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 AO).
  3. Der Verband setzt sich für die Förderung der gesellschaftlichen Gleichberechtigung der Geschlechter ein, er setzt sich insbesondere für die Rechte und gegen die Diskriminierung von Frauen und Mädchen ein.
  4. Der Verband erkennt an, dass trans Personen, intergeschlechtliche Personen sowie nicht-binäre Personen ebenso von geschlechtsbezogener Diskriminierung und Gewalt betroffen sind und setzt sich auch für deren Rechte ein.
  5. Der Verband setzt sich insbesondere für den Abbau von Gewalt, geschlechtsbezogener, psychischer, physischer, sexualisierter und struktureller Gewalt sowie für den Abbau von geschlechtsbezogenen Rollenstereotypen und für eine intersektionale Perspektive auf Gewalt ein.
  6. Der Verband fördert die Weiter- und Volksbildung zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt, sexualisierte Gewalt und strukturelle Gewalt.
  7. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Verbesserung des geschlechtersensiblen Unterstützungs- und Beratungsangebotes für Gewaltbetroffene, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung oder aufgrund ihrer Herkunft oder rassistischer Zuschreibungen, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer geschlechtlichen Identität oder sozialer Bedingungen (mehrfach) benachteiligt sind. (z. B. durch Professionalisierung entsprechender Organisationen)
    • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Fachtagungen für Mitglieder des Verbands und interessierte Personen und Berufsgruppen
    • Erstellung von Informationsmaterialien, Durchführung von Kampagnen und allgemein zugänglichen Veranstaltungen
    • Unterstützung der Netzwerkbildung von feministischen und intersektional arbeitenden Einrichtungen und Initiativen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt, psychischer, physischer, sexualisierter, digitaler, ökonomischer und struktureller geschlechtsspezifischer Gewalt arbeiten, insbesondere durch Information und Austausch
    • Erstberatungen und Vermittlung von betroffenen Frauen i.S. der Hilfe für Opfer von Straftaten
    • den bundesweiten Zusammenschluss von ambulant tätigen Organisationen, die
    schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt, geschlechtsbezogene, physische, psychische, sexualisierte Gewalt und strukturelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen arbeiten.
  8. Der Verband vertritt die Organisationen auf Bundesebene und internationaler Ebene.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Der Verband ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können grundsätzlich ambulant tätige Einrichtungen werden, die zu geschlechtsspezifischer Gewalt, fokussiert in erster Linie auf die Gewaltbetroffenheit von den in § 2 Abs. 3 genannten Personengruppen arbeiten und feministisch und intersektional orientiert sind und deren Träger. Voraussetzung für die Aufnahme ist in jedem Fall die Unterzeichnung der bff-Ethikrichtlinien. Der Verband hat verschiedene Arten von Mitgliedschaften (siehe § 5 Abs. (2) und (3)) und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied nach § 5 (2) können gemeinnützige oder mildtätige Organisation werden,

a. die parteipolitisch und konfessionell unabhängig sind und
b. Einrichtungen im Sinne von § 5 (1) entweder in eigener Trägerschaft oder als Teil eines größeren Trägers mit ebensolcher Ausrichtung unterhalten und
c. sofern vorhanden, in einer bundeslandweiten einrichtungsbezogenen (feministischen) Vernetzung zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt organisiert sind oder selbst eine solche Vertretung auf Bundeslandebene mit mehrheitlich bff-Mitgliedern sind und
d. die Beratung und Unterstützung für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt anbieten oder stattdessen Prävention oder Fortbildung zu diesen Fragen anbieten und strukturell an eine Beratungsstelle angebunden sind und
e. grundsätzlich von Personen geführt werden, die sich selbst als Frau definieren. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens kann von § 5(2) e. abgewichen werden.

3. Mitglied nach § 5 (3) können gemeinnützige oder mildtätige Organisationen werden, die nicht alle in § 5 (2) a. – d. genannten Kriterien erfüllen,

4. Über die Einstufung als Mitglied gem. § 5 (2) bzw. (3) entscheidet der Verband im Rahmen des Aufnahmeverfahrens. Über Änderungen dieses Mitgliedschaftsstatus während der Mitgliedschaft entscheidet das Aufnahmegremium (§ 5 (7)) abschließend. Mitglieder sind verpflichtet, den Verband unaufgefordert zu informieren, wenn sich beim Mitglied Veränderungen ergeben, die den Mitgliedschaftsstatus im bff berühren können.

5. Mitglieder von Mitgliedsorganisationen gem. § 5 (3) der Satzung können nicht in den Vorstand gewählt werden.

6. Natürliche oder juristische Personen, die in besonderer Weise Frauen gegen Gewalt - Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. unterstützt und gefördert und sich damit um das Ansehen des Verbands verdient gemacht haben, können auf Antrag und Beschluss des Verbandsrats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle des Verbandes. Ein aus dem Verbandsrat gebildetes und aus mindestens drei Personen bestehendes Aufnahmegremium entscheidet nach Einholung von Stellungnahmen der Geschäftsstelle und (sofern vorhanden) der Verbandsrätinnen aus dem Bundesland des Antragstellers über den Aufnahmeantrag und die Art der Mitgliedschaft in freiem Ermessen. Stimmen nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Aufnahmegremiums für bzw. gegen die beantragte Aufnahme, entscheidet der Verbandsrat.

8. Das erste Mitgliedsjahr beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Mitteilung der Aufnahmeentscheidung folgt. Die folgenden Mitgliedsjahre beginnen jeweils zu dem entsprechenden Datum in den Folgejahren.

9. Gegen einen ablehnenden Bescheid oder die Einstufung hinsichtlich der Art der Mitgliedschaft steht der Antragstellerin/dem Antragsteller das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist durch einen an die Geschäftsstelle gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsrat. Dem Einspruch ist stattgegeben, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates für die Aufnahme der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen. Anderenfalls gilt der Einspruch als zurückgewiesen.

10. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung einer Mitgliedsorganisation, Tod eines Mitglieds, freiwilliges Austreten oder durch Ausschluss.

11. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er kann nur zum Ende eines Mitgliedsjahres im Sinne von § 5 Abs. 8 erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

12. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. die ihm aufgrund der Satzung oder von Verbandsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;
2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Verbands in grober Weise schädigt;
3. mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
4. die Verbandsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsrat. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung oder Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dieses kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides durch einen eingeschriebenen Brief Einspruch beim Vorstand einlegen.
Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Ausschlussbescheid ist das betroffene Mitglied auf sein Einspruchsrecht, dessen Befristung
und Form und die Folgen für die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten hinzuweisen. Macht das betroffene Mitglied von seinem Recht keinen Gebrauch und versäumt es die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

13. Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und laufende Beiträge zu zahlen.
Begründete Erhöhungen der Beiträge aufgrund steigender Kosten sind dem Verbandsrat vorbehalten. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Im Ein- und Austrittsjahr sind die Beiträge anteilig entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft in dem jeweiligen Jahr zu zahlen.

§ 6 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbands sind
    a. der Vorstand
    b. der Verbandsrat
    c. die Mitgliederversammlung
  2. Grundsätzlich sollen Organsitzungen in Präsenzform stattfinden. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen, können Sitzungen aller Organe aber auch in anderer Form auch ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Organsitzung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten („Hybrid-Versammlungen“) abgehalten werden. Die Entscheidung über die Art der Versammlung trifft die laut Satzung einladende Stelle. Sie ist mit der Einladung zur Sitzung bekannt zu machen. Der Verbandsrat kann nähere Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in virtuellen und Hybridversammlungen treffen. Sofern die Teilnahme in anderer Form als in Präsenzform mit Einschränkungen der Mitgliedschaftsrechte verbunden ist (z.B. Beschränkungen des Rede- und Fragerechts) ist dies mit der Einladung bekannt zu geben. Im Übrigen gelten für virtuelle Organsitzungen und Hybridversammlungen die Vorschriften für Sitzungen in Präsenzform entsprechend.
  3. Statt der Beschlussfassung in einer Organsitzung kann die jeweils einladende Stelle zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren aufrufen. Dabei ist die Beschlussvorlage allen Organmitgliedern unter Setzung einer Rückmeldefrist von mindestens sieben Kalendertagen in Textform zu übermitteln. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform. Der Beschluss ist gefasst, wenn innerhalb der für die Stimmabgabe genannten Frist die erforderliche Mehrheit der Stimmen für den Beschlussvorschlag abgegeben wurde. Auf diesem Weg getroffene Beschlüsse sind auf gleiche Weise zu protokollieren wie Beschlüsse in Organsitzungen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die sich selbst als Frau definieren. Sie werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Verbandsrätinnen sein.
  2. Sie sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats gebunden.
  3. Die Vorstandsmitglieder gehören dem Verbandsrat mit Stimmrecht an. § 34 BGB ist zu berücksichtigen.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds
    während der Wahlperiode ist durch den Verbandsrat eine neue zu berufen.
  5. Die Wiederwahl ist möglich.
  6. Der amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis Nachfolgerinnen gewählt sind.
  7. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verband nach außen im Sinne des § 26 BGB.
  8. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird, entscheidet der Verbandsrat.
  9. Der Vorstand haftet dem Verband nicht für einfache Fahrlässigkeit.

§ 8 Der Verbandsrat

  1. Der Verbandsrat besteht aus dem Vorstand und gewählten Verbandsrätinnen.
  2. Die Mitglieder nach § 5 (2) und (3) wählen in ihrem jeweiligen Bundesland in selbst zu organisierenden Wahlen Verbandsrätinnen nach folgendem Schlüssel:

a. eine Verbandsrätin, wenn es in dem Bundesland mindestens ein bff-Mitglied gibt,

b. zwei Verbandsrätinnen, wenn es in dem Bundesland eine Vernetzungsstruktur (verbindlicher einrichtungsbezogener Zusammenschluss auf Bundeslandebene von Einrichtungen gleicher Art, die als Zusammenschluss gegenüber der Landesregierung mit einer Stimme sprechen und die Interessen ihrer Einrichtungen auf Landesebene vertreten), gibt, in denen insgesamt mindestens 15 bff-Mitglieder organisiert sind,

c. zwei Verbandsrätinnen (je eine pro Vernetzungsstruktur), wenn es in dem Bundesland zwei Vernetzungsstrukturen gibt, wenn in ihnen insgesamt mindestens zehn bff-Mitglieder und in jeder Vernetzungsstruktur mindestens vier bff-Mitglieder organisiert sind

d. existieren in einem Bundesland bereits mehr als zwei Vernetzungsstrukturen, darf auch jede weitere Vernetzungsstruktur, die mehr als fünf bff-Mitglieder organisiert, eine Verbandsrätin wählen. Entscheidend für die Anzahl der Verbandsrätinnen eines Bundeslandes ist die Zahl der Vernetzungsstrukturen und Mitglieder in ihnen am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl der Verbandsrätinnen des Bundeslandes erstmalig stattfindet oder im Falle einer Wiederwahl stattfinden müsste.

Gewählt sind die Personen, die die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen erreicht haben. Erreichen im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidatinnen die einfache Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem sind die Kandidatinnen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen (relative Mehrheit). Für die Wahlen der Verbandsrätinnen gelten § 6 Abs. (2) und (3) entsprechend.

3. Die Amtszeit der Verbandsrätinnen beträgt 3 Jahre. Sie bleiben nach Ende der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Andere mitgliederübergreifende Funktionsträgerinnen haben Sitz und Stimmrecht im Verbandsrat, sofern sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

4. Zur Verbandsrätin kann nur gewählt werden, wer einem Mitglied des Verbands nach § 5 Abs. (2) in dem jeweiligen Bundesland als Mitglied angehört oder dort hauptamtlich beschäftigt ist. Endet diese Eigenschaft während der laufenden Amtszeit einer Verbandsrätin, endet damit das Amt als Verbandsrätin automatisch. Der Verbandsrat wählt in diesem Fall bis zur nächsten Wahl der Verbandsrätinnen in dem betroffenen Bundesland eine Nachfolgerin aus dem Bundesland. Darf ein Bundesland mehr als eine Verbandsrätin entsenden, darf nur eine von ihnen ausschließlich hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiterin eines im bff organisierten Dachverbands sein. Können sich die betroffenen Vernetzungsstrukturen in so einem Fall nicht über die Person der hauptamtlich Beschäftigten einigen, entscheidet der Verbandsrat.

5. Der Verbandsrat tagt mindestens zweimal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Über die Sitzungen des Verbandrates ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Der Verbandsrat beschließt mit 2/3-Mehrheit der möglichen Stimmen (bei Sitzungen) bzw. derjenigen, die sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligen.

6. Der Verbandsrat hat neben den sonst in der Satzung genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Koordination und Moderation der Verbandsarbeit
b) Einstellung und Entwicklung von hauptamtlich tätigen Geschäftsführungen
c) Überwachung der Geschäftsführung
d) Haushaltsplanung, Mittelverwaltung und Kassenprüfung
e) Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes und Ernennung eines Ehrenmitgliedes
f) Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Falle des Ausfalls während einer Wahlperiode
g) Erarbeitung der Geschäftsordnung zur Vorlage und Abstimmung in der Mitgliederver-sammlung
h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Verbandsbeitrages
i) Bildung von Fachausschüssen
j) Definition von Qualitätsstandards und/oder Qualitätsempfehlungen.

7. Die Wahlvorschläge für die Vorstandswahl erfolgen durch den Verbandsrat.

8. Soweit eine Aufgabe nicht ausdrücklich durch diese Satzung oder das Gesetz dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen ist, ist der Verbandsrat für sie zuständig.

9. Der Verbandsrat kann eine Personalgruppe aus mindestens 2 Verbandsrätinnen einrichten und die Zuständigkeit gem. § 8 (6) b. auf die Personalgruppe übertragen. Die Personalgruppe (sofern diese nicht gebildet ist, der Verbandsrat) berät die Geschäftsführung und hat die Dienst- und Fachaufsicht über sie.

10. Der Verbandsrat ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Verbandsrat von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen sind durch die nächste Vollversammlung öffentlich zu machen.

12. Einzelne Aufgaben kann der Verbandsrat delegieren.

13. Die Verbandsrätinnen können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle 3 Jahre einberufen.
  2. Die Einberufung mit Tagesordnung erfolgt in Textform im Auftrag des Verbandsrats durch die Geschäftsstelle unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen. Für andere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen als die in Absatz (1) genannten gilt eine Ladungsfrist von 2 Wochen. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind
    immer beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung. Die Vorstandsmitglieder nehmen mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil, soweit sie nicht ein Mitglied nach § 5 vertreten. Soweit nicht anders geregelt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied gem. § 5 Abs. (2) und (3) hat eine Stimme bei
    - der Wahl für ein Vorstandsamt
    - der Genehmigung des Rechenschaftsberichts
    - der Beschlussfassung über Entlastung des Vorstands und des Verbandsrats.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der insoweit stimmberechtigten Mitglieder nach § 5 Abs. (2) über
    - Richtungsentscheidungen des Verbandes
    - die Annahme oder Änderung der Satzung
    - die Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung und von Ethikrichtlinien
    - die Beschlussfassung über ein Leitbild
    - die Auflösung des Verbands.
  6. Die Beschlussfassung kann auf Antrag eines Mitgliedes geheim sein.
  7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden eine Protokollantin und eine Versammlungsleiterin gewählt, die das Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung anfertigen und unterzeichnen.
  8. Zwischen den Mitgliederversammlungen, die satzungsgemäß mindestens alle drei Jahre einberufen werden (vgl. § 9 Abs. (1) der Satzung), kann der Verbandsrat, der satzungsgemäß mindestens zweimal im Jahr tagt (vgl. § 8 Abs. (5) S. 1 der Satzung) Beschlüsse nach § 9 Abs. (6) und (7) der Satzung treffen. Diese sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Beschlüsse des Verbandsrates mit der jeweils gem. § 9 Abs. (6) bzw. Abs. (7) der Satzung erforderlichen Mehrheit. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, verlieren die Beschlüsse ab dem Zeitpunkt der Abstimmung der Mitgliederversammlung ihre Gültigkeit.

§ 10 Außerordentliche Vollversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Verbandsrat einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 11 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der operativen Arbeit und zur Unterstützung des Vorstands, des Verbandsrats und der Mitgliederversammlung können eine oder mehrere Geschäftsstellen eingerichtet und hauptamtlich beschäftigte Personen für die Geschäftsführung und die Arbeit in Geschäftsstellen eingestellt werden.
  2. Über Einrichtung und Schließung von Geschäftsstellen entscheidet der Verbandsrat.
  3. Die Zuständigkeit der Geschäftsstellen und der Geschäftsführungen werden vom Verbandsrat definiert. Der Verbandsrat berät die Geschäftsführung.
  4. Der Geschäftsführung obliegt die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Personalführung über die übrigen Beschäftigten.
  5. Mitglieder der Geschäftsführung können durch den Vorstand zum besonderen Vertreter des
    Verbands gem. § 30 BGB für den Geschäftskreis der laufenden Verwaltung (einschließlich der Einreichung von Fördermittelanträgen und dem Mittelabruf bei den Fördermittelgebern) und die Einstellung und Entlassung der übrigen hauptamtlichen Beschäftigten bestellt werden.
  6. Die Geschäftsführung nimmt an den Organsitzungen ohne Stimmrecht teil, soweit es nicht um Angelegenheiten geht, die das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführungsmitglieds betreffen.

§ 12 Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder nach § 5 Abs. (2) erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder der Förderung der Bildung und Erziehung.

§ 13 Übergangsregelungen

  1. Verbandsmitglieder, die am Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsneufassung bereits Mitglied sind, behalten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab diesem Datum ihre sich aus der Satzung in der Fassung vom 23.9.2009 ergebenden Rechte und Pflichten. In diesem Zeitraum wird durch das Aufnahmegremium (§ 5 Absatz (7)) entschieden, ob das Mitglied nach Ablauf der Zweijahresfrist als Mitglied gemäß § 5 Absatz (2) oder (3) gilt.
  2. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Satzungsneufassung bestehende Mitgliedschaften, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz (2) oder (3) dieser Satzung entsprechen, enden automatisch zwei Jahre nach Wirksamwerden dieser Satzungsneufassung, sofern das Mitglied nicht zu einem früheren Zeitpunkt austritt. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch, wenn das Mitglied innerhalb des Zweijahreszeitraums die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Anforderungen des § 5 Absatz (2) oder (3) erfüllt sind. Ob dies der Fall ist und ob das Mitglied zukünftig nach § 5 Absatz (2) oder einzustufen ist, entscheidet das Aufnahmegremium nach § 5 Absatz (7).
  3. Die Entscheidung gemäß § 13 Absatz (2) oder § 13 Absatz (3) ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von vier Wochen kann das Mitglied mit Begründung in Textform Einspruch gegen diese Entscheidung beim Verbandsrat einlegen. Der Verbandsrat entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung des Verbandsrats bleiben im Fall eines Einspruchs die sich aus der Satzung in der Fassung vom 23.9.2009 ergebenden Rechte und Pflichten bestehen.
  4. Durch Entscheidung des Verbandsrates kann die in den Absätzen (1) bis (3) genannte Zweijahresfrist vorzeitig beendet werden, wenn der Mitgliedschaftsstatus aller zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Satzungsneufassung vorhandenen Mitglieder verbandsintern abschließend geklärt ist. Über diese Entscheidung sind die Mitglieder in Textform zu informieren.

Die Satzung kann hier im PDF-Format herunterladen werden: