Schutz vor Gewalt für geflüchtete Frauen in den Unterkünften
Geflüchtete Frauen haben Gewalt erlebt. Können diese Frauen früher in eine eigene Wohnung ziehen?
Was ist ein Umverteilungs-Antrag?
Welche Folgen hat die Gewaltschutz-Anordnung im Asyl-Verfahren für den Täter?
Welche Pläne für den Schutz vor Gewalt gibt es in Unterkünften?
Welche Möglichkeiten gibt es für geflüchtete Menschen, sich in Unterkünften zu beschweren?
Geflüchtete Frauen haben Gewalt erlebt. Welche Folgen hat es, wenn sie sich nicht an die Residenzpflicht halten?
Wenn ein Asyl-Antrag gestellt wurde, dürfen die Frauen die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie die Stadt oder den Landkreis verlassen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis von der Behörde.
Das nennt man Residenzpflicht. Menschen aus sicheren Herkunfts-Ländern dürfen sogar die gesamte Zeit im Asyl-Verfahren die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie einen Termin bei einer Behörde oder bei Gericht haben, brauchen sie keine Erlaubnis.
Erlaubnis den Ort zu verlassen
Frauen die Gewalt erlebt haben und sich vor ihren Tätern verstecken, müssen sich auch an einem bestimmten Ort aufhalten. Sie dürfen die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie die Stadt oder den Landkreis verlassen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis von der Behörde.
Die Erlaubnis muss schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei der Ausländer-Behörde beantragt werden.
Wenn die Erlaubnis nicht vorliegt, handeln die Frauen gegen das Recht.
Sie müssen aber nicht sofort eine Erlaubnis beantragen. Oft besteht eine Gefahr für das Leben der Frauen. Die Frauen müssen dann schnell den Ort verlassen. Die Erlaubnis kann dann auch später beantragt werden.
Das hat keine Nachteile für das Asyl-Verfahren der Frauen.
Geflüchtete Frauen haben Gewalt erlebt. Können diese Frauen früher in eine eigene Wohnung ziehen?
Am Anfang des Asyl-Verfahrens müssen die Frauen mindestens 6 Wochen in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Manchmal aber auch länger. Höchstens jedoch für ein halbes Jahr. Danach können die Frauen in eine eigene Wohnung umziehen oder in eine andere Gemeinschafts-Unterkunft.
Man kann die Erstaufnahme-Einrichtung auch früher verlassen. Zum Beispiel wenn eine Person heiratet oder eine Lebens-Partnerschaft gründet. Oder sie zieht in eine Gemeinschafts-Unterkunft. Oder der Asyl-Antrag wurde bewilligt. Wenn man eine Aufenthalts-Erlaubnis hat, muss man nicht mehr in der Erstaufnahme-Einrichtung bleiben.
Jedes Bundesland hat unterschiedliche Regeln. Ob eine Person in eine Gemeinschafts-Unterkunft ziehen kann. Oder ob die Person das Recht hat, sich eine Wohnung zu suchen.
Wenn die Frau Gewalt erlebt hat, ist das ein besonderer Fall. Sie kann dann manchmal auch schon früher die Einrichtung für die Erstaufnahme verlassen. Sie kann dann schon früher in eine eigene Wohnung oder in eine Gemeinschafts-Unterkunft ziehen. Die Frau muss sich dann nicht mehr an die Regel halten, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Was ist ein Umverteilungs-Antrag?
Sie können einen Antrag stellen, damit Sie an einen anderen Ort oder in ein anderes Bundesland umziehen dürfen.
Dieser Antrag heißt Umverteilungs-Antrag. Beim Antrag wird auch beachtet, an welchem Ort Ihr Partner und Ihre Kinder leben. Wenn Sie krank sind und andere Familien-Mitglieder sich um Sie kümmern, wird auch der Wohnort von den Familien-Mitgliedern beachtet.
Können geflüchtete Frauen schneller umziehen, wenn sie Gewalt erlebt haben?
Sie können fragen, ob der Umverteilungs-Antrag schneller bearbeitet wird. Sie können dabei auch Hilfe von anderen Menschen bekommen. Sie brauchen einen Grund, damit der Antrag schneller bearbeitet wird. Ein Grund ist, wenn Sie am Wohnort Gewalt erlebt haben.
Wie schnell wird ein Antrag bearbeitet?
Es gibt keine Regeln, damit Anträge schneller bearbeitet werden. Wenn eine Behörde einen Antrag nach 3 Monaten nicht bearbeitet hat, können Sie beim Verwaltungs-Gericht klagen. Diese Klage nennt man Untätigkeits-Klage. Manchmal müssen Sie 6 Monate warten, bis Sie klagen können. Zum Beispiel wenn eine Behörde über Sozial-Leistungen entscheidet. Wenn Sie einen Widerspruch gegen eine Entscheidung einlegen, hat die Behörde 3 Monate Zeit eine Entscheidung zu treffen. Erst dann können Sie klagen.
Können sich geflüchtete Frauen den neuen Wohn-Ort aussuchen?
Meistens können sich geflüchtete Menschen ihren neuen Wohn-Ort nicht aussuchen. Sie brauchen einen Grund, um an einem bestimmten Ort zu wohnen. Wenn Sie Gewalt erlebt haben, gibt es Gründe an einem bestimmten Ort zu wohnen. Zum Beispiel: Sie brauchen viel Hilfe und Ihre Familie wohnt in diesem Ort. Oder es gibt einen freien Platz im Frauenhaus in diesem Ort.
Wenn Sie umziehen, wird zuerst im Bundesland nach einem neuen Wohn-Ort gesucht. Sie sollen im gleichen Bundesland bleiben.
Wer bearbeitet den Antrag, wenn man umzieht?
Den Umverteilungs-Antrag bearbeitet die Ausländer-Behörde im neuen Wohn-Ort. Diese Ausländer-Behörde heißt auch Zuzugs-Behörde.
Müssen Täter im Asyl-Verfahren ihren Wohnort verlassen, wenn sich Frauen vor ihnen verstecken wollen?
Hausverbot für den Täter
Wenn Frauen Gewalt erlebt haben, bekommt der Täter Hausverbot von der Polizei und muss die Unterkunft oder die Wohnung verlassen.
Das nennt man Gewaltschutz-Anordnung.
Frauen dürfen sich immer vor ihren Tätern verstecken, wenn sie im Asyl-Verfahren Gewalt erlebt haben. Die Aufenthalts-Regel für den Täter muss beachtet werden.
Er darf sich im Asyl-Verfahren nur an einem bestimmten Ort aufhalten. Der Täter darf den Ort trotz Gewaltschutz-Anordnung nicht verlassen. Er muss aber die Unterkunft und Wohnung verlassen.
Das Familien-Gericht entscheidet
Der Täter darf nicht einfach den Wohnort verlassen, an dem er sich aufhalten muss. Sonst handelt er gegen das Gesetz. Das Familien-Gericht legt fest, ob der Täter für längere Zeit den Ort verlassen muss. In der Gewaltschutz-Anordnung muss ein Hinweis stehen, wo sich der Täter aufhalten darf. Oder in welche Unterkunft er ziehen muss.
Welche Folgen hat die Gewaltschutz-Anordnung im Asyl-Verfahren für den Täter?
Eine Gewaltschutz-Anordnung hat erst mal keine Folgen für das Asyl-Verfahren.
Es wird geprüft, wie die Situation in dem Land ist, aus dem die Person kommt. Zum Beispiel, ob es dort gefährlich ist oder Krieg ist.
Wenn die Frau schwere Gewalt erlebt hat, kann sie noch länger in Deutschland bleiben und wird nicht abgeschoben. Dies kann passieren, wenn die Kinder zum Beispiel für eine bestimmte Zeit nicht mehr bei der Familie des Mannes leben dürfen. Und die Familie des Mannes die Frau bedroht. Dann wird die Frau nicht abgeschoben.
Zum Beispiel: In manchen Ländern gehören die Kinder immer zur Familie des Mannes. Die Frau und der Mann trennen sich. Die Frau und die Kinder müssen fliehen, weil sie von der Familie des Mannes bedroht werden.
Es wird bei jeder einzelnen Familie geprüft, welche Folgen eine Gewaltschutz-Anordnung für das Asyl-Verfahren hat. Auch wenn die Paare schon
länger getrennt sind.
Wichtig ist: Das Asyl-Verfahren des Mannes und der Frau sollten getrennt geprüft werden. Dabei sollte ein Anwalt oder eine Anwältin vorher beraten.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Welche Pläne für den Schutz vor Gewalt gibt es in Unterkünften?
- Mehr Informationen zu Plänen über den Schutz vor Gewalt finden Sie hier:
http://www.gewaltschutz-gu.de/weitere_materialien/gewaltschutzkonzepte_berichte_und_andere_veroeffentlichungen/
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Welche Möglichkeiten gibt es für geflüchtete Menschen, sich in Unterkünften zu beschweren?
Geflüchtete Menschen und ihre Unterstützer und Unterstützerinnen können sich beschweren. Das ist in jedem Bundesland unterschiedlich und es gibt keine festen Regeln.
Nur in Nordrhein-Westfalen gibt es in jeder Landes-Unterkunft eine feste Beschwerde-Stelle. Das Innenministerium hat dort Ansprech-Personen, die Beschwerden sammeln.
Man darf sich bei allen Personen beschweren, die in der Unterkunft arbeiten.
Zum Beispiel bei der Leitung, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen oder Personen aus anderen Einrichtungen außerhalb der Unterkunft.
Wo können sich geflüchtete Menschen beschweren?
Bisher gibt es keine festen Beschwerde-Stellen.
In diesen Einrichtungen gibt es Ansprech-Personen.
a) Einrichtungen, die in der Politik aktiv sind:
- Selbsthilfe-Vereine für geflüchtete Menschen und Selbsthilfe-Vereine für Migranten und Migrantinnen
- Interessens-Vertretungen in der Politik, zum Beispiel der Flüchtlingsrat, ProAsyl und Büros gegen Diskriminierung
- Ombuds-Personen für geflüchtete Menschen. Ombuds-Personen beraten unabhängig. Zum Beispiel in diesen Städten: Köln, Berlin oder Hamburg. Oder in dem Bundesland Baden-Württemberg.
- Fachdienste für Migration
- International women‘s space Berlin. Das kurze Wort ist IWS. IWS ist eine politische Gruppe von Frauen mit Erfahrungen bei Flucht und Migration. Die
Gruppe setzt sich für Frauen-Rechte ein. Sie sammeln Beschwerden von geflüchteten Menschen in Unterkünften. Sie kümmern sich auch um viele
andere wichtige Themen der Frauen. Die Beschwerden können Sie aus ganz Deutschland schicken: Die E-Mail-Adresse heißt: iwspace@iwspace.de
b) Personen in der Gesellschaft, die viel Verantwortung haben und wichtige Entscheidungen treffen.
Diese Personen arbeiten in öffentlichen Einrichtungen der Verwaltung, zum Beispiel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Landes-Ämter, Landkreise und Bürger-Ämter.
Regeln für den Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlings-Unterkünften
Die Bundes-Initiative des Bundes-Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Verein Unicef haben Regeln gemacht. Die Regeln heißen: Regeln zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlings-Unterkünften.
Darin steht, es soll mehr Beschwerde-Stellen in den Unterkünften und den Einrichtungen außerhalb der Unterkünfte geben.
Mehr Informationen:
- Die wichtigsten Informationen zu Beschwerde-Stellen für geflüchtete Menschen in Unterkünften finden Sie in diesem Dokument auf den Seiten 16 und 17:
https://www.unicef.de/informieren/materialien/mindeststandards-zum-schutz-von-gefluechteten-menschen/144156
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache. - Die Frauen-Haus-Koordinierung hat viele Informationen zum Thema Schutz vor Gewalt auf dieser Internet-Seite aufgeschrieben:
http://www.frauenhauskoordinierung.de/gewalt-an-frauen/gewaltschutz-und-flucht.html
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.