Stalking

Rechtliche Schritte

Seit dem 01.04.2007 existiert im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand, der explizit auf das Phänomen Stalking eingeht.

Mit dem „Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung“ werden Handlungen unter Strafe gestellt, mit denen Personen durch „unbefugtes“ und „beharrliches Nachstellen“ die räumliche Nähe des Opfers aufsuchen.

Laut dem Gesetz sind auch solche Handlungen strafbar, bei denen durch Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt hergestellt wird, oder z.B. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten Bestellungen oder Dienstleistungen in Auftrag gegeben werden. 2017 gab es zudem eine Neuregelung des Stalking-Paragrafen. Strafbar ist Stalking nun auch dann, wenn die Handlungen dazu geeignet sind, die Lebensgestaltung der betroffenen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen. Zuvor musste eine Beeinträchtigung nachgewiesen werden.

Damit der strafrechtliche Prozess in Gang gebracht werden kann, muss eine Anzeige gegen den Stalker aufgegeben werden. Die betroffene Person kann in einem Verfahren als Nebenkläger*in auftreten.

Viele Stalking-Handlungen fallen auch unter andere Straftatbestände und können unter Umständen gesondert angezeigt werden, wie z.B. Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung.

Damit ein Strafverfahren in Gang gebracht werden kann, muss bei vielen Delikten innerhalb von drei Monaten nach der Tat ein Strafantrag gestellt werden.

Auch ärztliche Atteste über Folgewirkungen des Stalkings, wie z.B. Schlafstörungen oder erhöhte Ängste, können hilfreich für die Strafverfolgung sein.

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) stellt klare rechtliche Regelungen zum Schutz vor körperlicher Gewalt, Bedrohung, Verfolgung (Stalking) durch aktuelle oder frühere Ehe- und Beziehungspartner*innen, Bekannte und fremde Personen auf und ermöglicht schnelle Hilfe.

Zu den Maßnahmen zählen (nach § 1 GewSchG):

  • ein Näherungsverbot für den Stalker, sodass er sich Ihrer Wohnung, Arbeitsstelle oder anderen Orten nur bis auf einen gerichtlich angeordneten Umkreis nähern darf
  • ein Kontaktverbot, das heißt, dass der Stalker keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen darf, sei es persönlich, schriftlich, telefonisch oder über Dritte.

Solche Schutzanordnungen müssen beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung ist strafbar, denn nicht selten wird eine polizeiliche Wegweisung oder eine gerichtliche Schutzanordnung vom Stalker ignoriert.

Eine weitere rechtliche Möglichkeit besteht darin, zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Stalker geltend zu machen.

Bei Cyberstalking kann die Löschung von Daten beantragt werden.

Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollten Sie juristischen Rat einholen und klären, ob bereits genügend Nachweise gesammelt wurden, welche Vorgehensweise am sinnvollsten ist und ob Kosten auf Sie zukommen. Frauenberatungsstellen können den Kontakt zu kompetenten Rechtsanwält*innen vermitteln.