Gewaltschutz und Flucht:
Gewaltschutzmaßnahmen für geflüchtete Frauen, die in Unterkünften leben

1. Welche Schwierigkeiten können für gewaltbetroffene Frauen bei Verletzung der Residenzpflicht entstehen?

Die Residenzpflicht (siehe Kapitel: Asyl- und Aufenthaltsrechtliche Regelungen, Frage 6) schränkt in den ersten Wochen nach der Asylantragstellung bzw. bei Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten ggf. auch für die Dauer des gesamten Asylverfahrens die Bewegungsfreiheit in Deutschland ein. Das bedeutet, dass z.B. gewaltbetroffene Frauen, die vor den Tätern fliehen und sich an einen Ort begeben, an den sie sich wegen der bestehenden Residenzpflicht nicht begeben dürfen, vorab eine Erlaubnis einholen müssen (je nach Stand des Verfahrens beim BAMF oder der Ausländerbehörde, per Antrag und am besten schriftlich) oder ansonsten gegen diese Verpflichtung verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit begehen. Bei gewaltbetroffenen Frauen gilt eine solche Ordnungswidrigkeit, die durch die Flucht vorm Täter entsteht, als gerechtfertigt und hat keinen direkten negativen Einfluss auf das Asylverfahren.

Da es oftmals um akute Gefahrsituationen geht, kann in der Regel die nachträgliche Zustimmung eingeholt bzw. das Verhalten der Frau als entschuldigt angesehen werden.

2. Gibt es für geflüchtete Frauen die Möglichkeit, im Falle von Gewalt, früher in eine eigene Wohnung umzuziehen oder die Wohnsitzzuweisung aufzuheben?

Zu Beginn des Asylverfahrens besteht die Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen – bis zur Entscheidung über den Asylantrag, im Falle einer negativen Entscheidung bis zur Ausreise, längstens jedoch bis zu einer Dauer von 18 Monaten, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten längstens bis zu sechs Monaten (§ 47 AsylG).

Diese Verpflichtung endet auf der anderen Seite sofort mit einer vorherigen positiven Entscheidung über den Asylantrag oder wenn die Person durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat oder wenn sie einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen wird.

Ob es eine Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft gibt oder das Recht besteht, sich eine eigene Wohnung zu suchen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann auf Antrag im Ermessensweg  aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge (z.B. ansteckende Krankheiten) sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z.B. eskalierende Spannungen unter Bewohner*innen oder drohende Übergriffe von außen) oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. „Andere zwingende Gründe“ sind beispielsweise schwere (psychische) Krankheiten und die Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigkeit der asylsuchenden Person oder ihrer Angehöriger.

Ein Weg, die vorzeitige Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung zu erreichen, ist, die Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft oder eigene Wohnung aus Gründen des Gewaltschutzes zu erreichen.

3. Wie funktionieren Umverteilungsanträge? Gibt es die Möglichkeit, eine Umverteilung wegen Gefährdung zu beschleunigen? Kann beeinflusst werden, wohin die betroffene Frau umverteilt wird?

Personen, die Asyl beantragen oder eine Duldung haben, werden einem bestimmten Aufenthaltsort zugewiesen. Einmal zugewiesen, kann später durch einen Umverteilungsantrag versucht werden, die Erlaubnis für den Umzug an einen anderen Ort (innerhalb des Bundeslandes oder länderübergreifend) zu erwirken. In Fällen besonders vulnerabler Personen (z.B. bei dringendem Bedarf für spezialisierte Unterstützung) ist es manchmal sinnvoll, gleich zu Beginn mit Asylantragstellung die Erstzuweisung an einen spezifischen Ort durch einen Zuweisungsantrag zu ersuchen.

Bei der Entscheidung über die Anträge sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder „sonstige humanitäre Gründen von vergleichbarem Gewicht“ zu berücksichtigen.

Es ist jederzeit möglich, dass die betroffene Person selbst, ggf. mit Hilfe von Unterstützenden, auf eine beschleunigte Bearbeitung eines Umverteilungsantrages drängt – im Falle von Gewaltbetroffenheit ist das auch gut zu begründen. Eine grundsätzliche gesetzliche oder verwaltungsinterne Vorgabe, dass bestimmte Anträge beschleunigt zu bearbeiten sind, gibt es nicht. Grundsätzlich kann bei Untätigkeit einer Behörde frühestens nach drei Monaten so- genannte Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes/der Vorschrift folgt, dass die landesinterne Verteilung Vorrang vor der länderübergreifenden Verteilung genießt und insbesondere bei Umverteilungsanträgen aus humanitären Gründen zu beachten ist. Für die Bearbeitung der Anträge ist die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde jeweils zuständig (sogenannte „Zuzugsbehörde“).

Inwieweit dem Umzug in genau den Wunschort entsprochen wird und entsprochen werden kann, hängt also davon ab, ob humanitäre Gründe vorliegen und vorgetragen werden, die einen Umzug an genau diesen Ort erforderlich machen. Hierfür ist es zum Beispiel wichtig vorzutragen, dass die Frau an dem Wunschort die notwendige Unterstützung erhält, dort Verwandtschaft lebt, die sie unterstützt oder dort ein Platz im Frauenhaus frei ist. Die Anforderungen an die Begründung von Umverteilungsanträgen sind in der Regel recht hoch, im Falle von gewaltbetroffenen Frauen jedoch unter den oben genannten Gesichtspunkten gut zu begründen. Der allgemein formulierte Wunsch, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, reicht in der Regel nicht aus.

Einer Umverteilung im Status der Duldung, also möglicherweise nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens, wird nur in besonderen Ausnahmefällen zugestimmt. Aus behördlicher Sicht ist die Person zur Ausreise verpflichtet und ihre Rechte seien daher auf ein Minimum begrenzt. Dennoch darf der Gewaltschutz auch in diesen Fällen nicht ausgehebelt werden und entsprechende Anträge sollten bei Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden.

4. Gibt es die Möglichkeit der Wegweisung von Tätern aus Gemeinschaftsunterkünften und eigenen Wohnungen trotz Residenzpflicht und Wohnsitzauflagen?

Selbstverständlich gibt es auch bei gewaltbetroffenen Frauen im Asylverfahren die Möglichkeit der Wegweisung von Tätern aus Gemeinschaftsunterkünften und aus eigenen Wohnungen. Die Polizei kann die Täter aus der Flüchtlingsunterkunft verweisen und die Unterkünfte können den Tätern Hausverbot erteilen.

Bei den anzuordnenden Anweisungen ist aber eine mögliche Wohnsitzauflage oder Residenzpflicht der Täter zu berücksichtigen. Besteht für den Täter tatsächlich noch eine Residenzpflicht, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn er aufgrund einer Gewaltschutzanordnung aus dem ihm zugewiesenen Gebiet verwiesen wird. Auch kann er bei einer bestehenden Wohnsitzauflage nicht ohne weiteres seinen Wohnsitz außerhalb des Gebietes nehmen. Bei einer Anordnung des Familiengerichts, die einen Täter längerfristig aus einer Unterkunft verweist, muss daher in der Anordnung ein Verweis auf die aufenthaltsrechtliche Änderung der Wohnsitzauflage bzw. eine Zuweisung in eine neue Unterkunft erfolgen.

5. Haben Gewaltschutzanordnungen Auswirkungen auf das Asylverfahren? Und wenn ja, welche?

Gewaltschutzanordnungen haben keinen direkten Einfluss auf das Asylverfahren, denn im Asylverfahren geht es in erster Linie um die Beurteilung der Situation im Herkunftsland.

Wie bereits im Kapitel Ehe- und Familienrecht unter Frage 4 ausgeführt, kann aber die Gewalttätigkeit des Ehepartners das Asylverfahren einer gewaltbetroffenen Frau dahingehend beeinflussen, dass darin möglicherweise ein neu hinzukommendes Abschiebehindernis für die Frau begründet liegt. Bewertet wird dann, ob die Gewalttätigkeit des Partners oder der Umstand, dass diesem z.B. die gemeinsamen Kinder (vorübergehend) entzogen wurden oder werden, eine Verfolgung bei einer unterstellten Rückkehr ins Herkunftsland bedeuten kann. Beispielsweise, wenn im Falle der Trennung die Kinder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Familie des Mannes gehören und die Frau, die mit den Kindern vor dem Mann geflüchtet ist, durch die Familie des Mannes bedroht wird.

Dies ist aber nur für den konkreten Einzelfall zu beantworten und kann nicht pauschalisiert werden.

Nicht nur bei einer längerfristigen Trennung, sondern gerade auch im Falle einer Gewaltschutzanordnung, sollte unbedingt daran gedacht werden, dass die Asylverfahren der Eheleute getrennt werden (können). Hierzu ist es sehr wichtig, vorher anwaltlichen Rat einzuholen.

6. Welche Gewaltschutzkonzepte zu geschlechtsspezifischer Gewalt in Unterkünften für geflüchtete Menschen existieren bereits?

Mindeststandards für die Unterbringung von Frauen und vulnerablen Personen

In dem ganz auf die Beendigung des Aufenthaltes angelegten „Geordnete Rückkehr-Gesetz“ wurde – hervorgegangen aus dem Druck einer mehrjährigen Zusammenarbeit von BMFSFJ, UNICEF, Wohlfahrtsverbänden, KOK, Frauenhauskoordinierung e.V. und vielen anderer Partner*innen – in § 44 Abs. 2a AsylG eingefügt, dass die Länder geeignete Maßnahmen treffen sollen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.

Personen im Sinne dieser Norm sind neben den Frauen laut Gesetzesbegründung insbesondere Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bi-, trans oder intersexuelle Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung oder Opfer von Gewalt aufgrund sexueller, geschlechtsbezogener, rassistischer oder religiöser Motive.

Erstmals 2016 wurden bundesweit einheitliche „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften" entwickelt, die nunmehr in dritter, erheblich erweiterter Auflage vorliegen. Die Mindeststandards dienen als Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von einrichtungsinternen Schutzkonzepten in Flüchtlingsunterkünften. Viele Bundesländer haben ihre eigenen Gewaltschutzkonzepte für Flüchtlingsunterkünfte entwickelt, die zum Teil für die Träger der Unterbringungseinrichtungen verpflichtend sind, hinsichtlich der konkreten Umsetzung aber eher vage bleiben. So finden sich oft die Einschübe: „in der Regel“, „soweit möglich“, „wenn nicht möglich, werden andere Lösungen gesucht“.

Die Verantwortung dafür, dass Gewaltschutzkonzepte angemessen umgesetzt werden, liegt bei den hauptamtlichen Leitungen der jeweiligen Unterkunft. Es ist jedoch bei der Unterstützung der Frauen auch für andere Beteiligte enorm hilfreich, Gewaltschutzkonzepte zu kennen – auch um zu wissen, dass es in jeder Unterkunft klar benannte Ansprechpartner*innen für Betroffene gewalttätiger Übergriffe oder sexualisierter Gewalt geben muss.

Eine Übersicht zu Gewaltschutzkonzepten findet sich auf folgenden Webseiten:
https://www.gewaltschutz-gu.de/publikationen/mindeststandards
https://www.gewaltschutz-gu.de/publikationen/begleitpublikationen-zu-den-mindeststandards

 

7. Kann im Falle von Gewaltbetroffenheit auch nach Abschluss des Asylverfahrens eine Wohnsitzauflage nach § 12 oder 12 a AufenthG aufgehoben werden?

Eine Wohnsitzauflage (nach Abschluss des Asylverfahrens bei Besitz von humanitären Titeln oder der Zuerkennung von internationalem Schutz) kann zur Vermeidung einer Härte auf Antrag aufgehoben werden. Eine solche Härte liegt dem Gesetzgeber zufolge im Falle von Gewalt gegen Frauen vor. Demnach ist es für eine gewaltbetroffene Person unzumutbar, an einen Wohnort gebunden zu sein, wenn auch die gewalttätige Person durch die Wohnsitzauflage an diesen Wohnsitz gebunden ist. Unzumutbar ist es demnach auch, wenn eine Wohnsitzauflage eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt (insbesondere vor häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt) konterkariert.

Wenn der Gewaltschutzfall hinreichend dargelegt und nachgewiesen ist, soll immer ein Härtefall im Sinne des § 12a AufenthG vorliegen und eine bestehende Wohnsitzverpflichtung ist aufzuheben.

Binnen sechs Wochen nach der Flucht aus dem zugewiesenen Wohnort muss die betroffene Person in einem Antrag darlegen, dass sie häusliche oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten hat und ihr derartige Gewalt auch zukünftig droht, wenn sie ihren Wohnsitz nicht verlegen dürfte. Deshalb muss so konkret wie möglich ausgeführt werden, in welcher Art, zu welcher Zeit und durch wen Gewalt ausgeübt wurde. Weiter ist anzugeben, an welchen Ort und in welche Schutzeinrichtung der Wohnsitz verlegt werden soll. Neben der Schilderung des Sachverhalts sollen zudem geeignete Nachweise vorgelegt werden. Dazu zählen neben ärztlichen Attesten oder Krankenhausberichten ausdrücklich auch die Bestätigung eines Frauenhauses oder eine gerichtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz u.ä. Auf solche Nachweise kann in besonderen Ausnahmensituationen verzichtet werden.

Wichtig ist auch, dass Personen keinen Verstoß gegen die Wohnsitzverpflichtung des § 12a AufenthG und damit auch keine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie sich in einer solchen Gewaltsituation vorübergehend (6 Wochen) außerhalb der Kommune oder sogar des Bundeslandes aufhalten, der bzw. dem sie zugewiesen wurden. Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist die Ausländerbehörde, die für den Ort zuständig ist, für den eine Wohnsitzauflage besteht. Diese muss jedoch die Zustimmung der Ausländerbehörde des Ortes, in den der Zuzug geplant ist, einholen.

Anträge zur Vermeidung einer Härte insbesondere in Fällen häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt sollen laut einem gemeinsamen Rundschreiben des BMI und des BMFSFJ vom Februar 2020 zur Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen mit besonderer Priorität bearbeitet werden (siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/03/BMI_BMFSFJ_Wohnsitzrglng_Gewaltschutz_14-02-2020.pdf).

8. Gibt es Beschwerdemöglichkeiten in Unterkünften?

Bisher gibt es keine bundeseinheitlichen Beschwerde-Strukturen für geflüchtete Menschen und deren Unterstützer_innen[1]. Beschwerden werden derzeit von verschiedenen Personengruppen an unterschiedliche Stellen innerhalb und außerhalb von Unterkünften gerichtet.

Beschwerden innerhalb der Unterkunft sollten an alle dort mitwirkenden Personen gerichtet werden können (Leitung, Personal, Bewohner*innen-Vertretungen, externe Fachstellen bzw. Kooperationspartner*innen sowie Ehrenamtliche, die in der Unterkunft tätig sind).

Welche übergeordneten Stellen können in Anspruch genommen werden?

a) Akteur*innen, die politisch Einfluss nehmen können:

  • Regionale und überregionale Geflüchtetenselbstorganisationen und Migrant*innenselbstorganisationen
  • Politische Interessensvertretungen (z.B. Flüchtlingsrat, Pro Asyl, Antidiskriminierungsbüros)
  • Ombudspersonen für geflüchtete Menschen (z.B. in Köln, Berlin oder Hamburg, Baden-Württemberg)
  • Migrationsfachdienste der Wohlfahrtsverbände und Kirchen
  • International women‘s space Berlin (IWS) ist eine feministische politische Gruppe von Frauen* mit Migrations- und Fluchterfahrung. Neben vielfältigen anderen Aktivitäten sammeln sie Beschwerden, die Unterkünfte für geflüchtete Menschen betreffen. Beschwerden können Sie aus ganz Deutschland an folgende E-Mailadresse senden: iwspace@iwspace.de

b) Akteur*innen mit Verantwortung und Entscheidungskompetenz:

  • Öffentliche Verwaltungsorgane (z.B. BAMF, Landesämter, Landkreise, Bürgerämter)

In den „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunter- künften“ der Bundesinitiative des BMFSFJ und Unicef werden sowohl interne als auch externe Beschwerdestellen gefordert.

Weiterführende Links

Fußnoten

[1] Eine Ausnahme stellt das Bundesland Nordrhein-Westfalen dar, das in jeder Landesunterkunft eine Beschwerdestelle finanziert. Darüber hinaus gibt es in NRW eine überregionale Koordinierungsstelle, mobile Controllingteams sowie einen Runden Tisch, der beim Innenministerium des Landes NRW angesiedelt ist.