Aktualisierungen im Vereinsrecht

Der Bundestag hat am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen.

Der Gesetzestext ist hier zu finden: https://www.bmjv.de/

Das Gesetz enthält einige Erleichterungen, die das Vereinsrecht betreffen. Eine detaillierte Zusammenfassung der Änderungen gibt es hier: http://stadtverband.de/

In Artikel 2 § 5 sind Regelungen für Vorstände und Vereinsatzungen enthalten. Diese betreffen u.a. Mitgliederversammlungen und Amtszeiten von Vorständen bezogen auf das Jahr 2020:

  • Automatische Verlängerung der Amtszeit von Vorständen: Artikel 2, § 5 Abs. 1 des Gesetzes ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben können, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist. Ein Vorstandsmitglied müsste dann nach der Neuregelung ausdrücklich zurücktreten. Das geht mit einer formlosen Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.
  • Virtuelle Mitgliederversammlungen: Laut Artikel 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes sollen virtuelle Versammlungen der Präsenzversammlung gleichgestellt werden. Auch für Vorstandssitzungen können virtuell durchgeführt werden. Vereinsmitglieder können ihre Stimmen aber auch im Vorfeld einer Vereinsversammlung schriftlich abgeben. (siehe schriftliche Beschlussfassungen).
  • Schriftliche Beschlussfassungen: Schriftliche Beschlussfassungen und Abstimmungen werden vereinfacht. Laut bisherigem Vereinsrecht ist eine Einstimmigkeit erforderlich, diese wird aufgehoben. Demnach ist ein Beschluss ohne eine ‚reale‘ Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder im Vorfeld beteiligt werden. Sie müssen schriftlich angeschrieben werden und bis zu einem festgesetzten Termin ihre Stimme abgeben können. Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Weiterhin gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse. Wichtig ist auch, dass dabei keine Unterschrift erforderlich ist. Das heißt, eine Abstimmung ist z.B. auch per E-Mail oder Messenger-Dienste möglich.

 

Immer wieder treten zudem Fragen zu Vereinsaustritten aufgrund der Corona-Pandemie auf.

  • Vereinsaustritte: Natürlich ist auch weiterhin ein fristgerechter Vereinsaustritt möglich. Für einen fristlosen Vereinsaustritt braucht es einen wichtigen Grund. Dieser ist dann gegeben, wenn z.B. in der aktuellen Situation die Leistungen des Vereins entfallen. Aber daraus entsteht kein Recht auf Rückforderung von Beiträgen oder die Zurückbehaltung fälliger Beitragszahlungen.