SGB XIV -Soziale Entschädigung

Seit 1976 gab es in Deutschland das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Nach einem längeren Reformprozess, in den sich der bff aktiv eingebracht hat, trat zum 01.01.2024 das neue Soziale Entschädigungsrecht als SGB XIV in Kraft. Es bringt einige Verbesserungen für Betroffene sexualisierter, häuslicher und psychischer Gewalt.

Wer kann Soziale Entschädigung erhalten?

  • Betroffene von Gewalttaten, die aufgrund der Gewalt gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Folgen erleiden. Dies umfasst verschiedene Formen von Gewalt wie z.B. sexualisierte oder körperliche Gewalt gegen Kinder, Jugendliche oder Erwachsene, häusliche Gewalt, Menschenhandel und schwere Formen psychischer Gewalt oder Stalking.,
  • Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, sofern sie selbst durch die Tat(en) eine gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Schädigung erlitten haben.

Zu beachten ist, dass dies für alle Gewalttaten ab dem 01.01.2024 gilt. Wenn die Tat(en) vorher stattgefunden haben, gelten hier noch die Regeln des früheren Opferentschädigungsgesetzes. Dies betrifft vor allem psychische Gewalt, die erst mit dem neuen Gesetz aufgenommen wurde.

Welche Leistungen gibt es?

Die Leistungen können ganz unterschiedlich sein, je nachdem, welche gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen durch die Gewalt entstanden sind. Möglich sind z.B.:

  • Schnelle psychotherapeutische Hilfe in einer Traumaambulanz
  • Krankenbehandlung wie z.B. Psychotherapie/Traumatherapie, stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
  • Leistungen zur Teilhabe, wie z.B. unterstützende Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes oder eine Umschulung oder Unterstützung zum selbständigen Leben im eigenen Wohnraum
  • Monatliche Entschädigungszahlungen oder Einmalzahlungen
  • Berufsschadensausgleich, das bedeutet einen finanziellen Ausgleich, wenn Betroffene infolge der Tat(en) ihren Beruf nicht mehr ausüben können
  • Besondere Leistungen im Einzelfall wie z.B. Leistungen zum Lebensunterhalt oder zur Förderung einer Ausbildung

Voraussetzungen

Es muss nachgewiesen werden, dass:

  • Gewalt stattgefunden hat (ein schädigendes Ereignis nach § 13 oder §14 SGB XIV) und
  • die Gewalttat(en) zu einer gesundheitlichen Schädigung (z.B. einem Knochenbruch oder einem psychischen Trauma) geführt haben, und   
  • dies gesundheitliche und/oder wirtschaftlichen Folgen hat (z.B. dauerhafte Bewegungseinschränkungen oder eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und daraus resultierender Berufsunfähigkeit).  

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Tat ist nicht selbst verschuldet.
  • Antragsteller*innen sind verpflichtet, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters oder der Täterin beizutragen. (eine Strafanzeige ist hierfür nicht zwingend erforderlich)
  • Die meisten Leistungen kommen erst dann in Frage, wenn die Gesundheitsstörungen und deren Folgen länger als 6 Monate andauern.

Verfahrensweg

Ein Antrag ist erforderlich. Zuständig ist die jeweilige Behörde am Wohnort (i.d.R. das Versorgungsamt). Den Antrag nimmt aber auch jede andere Behörde an und leitet ihn an die zuständige Stelle weiter.

Im Antrag sind Angaben zu machen zur Tat bzw. den Taten, zu Täter*innen und zu den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen infolge der Tat(en).

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu kann sie Ermittlungen anstellen, z.B. mit der*dem Antragsteller*in sprechen, Zeug*innen befragen, ärztliche Befundberichte und -falls vorhanden- Akten eines (abgeschlossenen) Strafverfahrens einsehen. Auch Begutachtungen durch ärztliche Sachverständige sind möglich.

Am Ende erstellt die Behörde einen ablehnenden oder anerkennenden Bescheid. Im Anerkennungsbescheid wird mitgeteilt, welche gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungen als Folge der Gewalt anerkannt werden. Daraus ergeben sich dann die möglichen Leistungen.

Information und Unterstützung

Es kann sehr belastend sein, konkrete Angaben zur erlebten Gewalt und den Folgen machen zu müssen und ein möglicherweise länger dauerndes Verfahren durchzustehen.  

Es kann helfen, diesen Weg nicht alleine zu gehen und sich Unterstützung zu holen, z.B. bei einer Fachberatungsstelle.

Detailliertere Informationen sind in der, gemeinsam von bff, BKSF und KOK e.V. herausgegebenen Broschüre zu finden, die hier bestellt werden kann bzw. zum Download zur Verfügung steht:

Broschüre SER

Die Unterseite Weitere Informationen enthält zudem entsprechende Links.