Gewalthilfegesetz umsetzen
Am 14. Februar 2025 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Gewalthilfegesetz zugestimmt – ein Meilenstein im Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.
Das Gesetz ist seit dem 28.02.2025 in Kraft: Erstmalig entsteht ein bundesweiter Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für gewaltbetroffene Frauen. Das Gesetz verpflichtet Bund und Länder, ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes Hilfesystem sicherzustellen. Frauenhäuser und Fachberatungsstellen werden vom Bund mitfinanziert.
Der bff setzt sich dafür ein, dass dieser Anspruch in der Praxis konsequent umgesetzt wird. Die zwei wichtigsten Forderungen des bff sind:
- Das gesamte Hilfesystem muss wirklich niedrigschwellig und diskriminierungsfrei zugänglich sein
- Es muss wesentlich mehr Geld in Fachberatungsstellen fließen, sie müssen deutlich ausgebaut und erweitert werden
Mit drei Veröffentlichungen zur Finanzierung von Hilfe legt der bff Mindeststandards zur Finanzierung und Ausstattung der ambulanten Fachberatungsstellen dar.
Schritte auf dem Weg der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes
28. Februar 2025: Das Gewalthilfegesetz (GewHG) tritt in weiten Teilen in Kraft.
2026: Die Bundesländer sind gemäß § 8 Absatz 3 GewHG verpflichtet, bis zum 31.12.2026 eine Bestandsaufnahme sowie eine Entwicklungsplanung für das Schutz- und Beratungsangebot vorzulegen und ein Finanzierungskonzept dafür zu erstellen (vgl. § 8 Abs. 3 GewHG).
1. Januar 2027:
Die Länder sind verpflichtet, ein flächendeckendes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Dieses Angebot muss ausreichend, niedrigschwellig, fachlich qualifiziert und dem tatsächlichen Bedarf angepasst sein – und zwar in angemessener geografischer Verteilung für Frauen, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind (§ 5 GewHG).
Träger solcher Angebote, wie u.a. Fachberatungsstellen, haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung (§ 5 Absatz 3 GewHG).
Die finanzielle Beteiligung des Bundes beginnt ab dem Jahr 2027.
28. Februar 2027: Alle Einrichtungen müssen bis zum 28. Februar 2027 zeigen, dass sie die Vorgaben aus § 6 des GewHG einhalten. Dabei müssen sie die Ausführungsgesetze der Länder berücksichtigen.
2028:
Laut Gewalthilfegesetz müssen sich alle Träger von Einrichtungen formal anerkennen lassen. Ab 2028 müssen alle Träger ein offizielles Anerkennungsverfahren durchlaufen (§ 7 Absatz 6 GewHG).
Ab dem Jahr 2028 wird außerdem jährlich eine bundesweite Statistik zur Inanspruchnahme der Angebote erhoben. Sie soll zeigen, wie das Gewalthilfegesetz wirkt und ob es verbessert werden muss (§ 10 Absatz 4 GewHG).
30. Juni 2029: Die Bundesländer müssen laut Gesetz alle fünf Jahre Bericht erstatten gegenüber dem Bund. Dieser Tag ist der Stichtag, an dem die Länder dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) ihren ersten Bericht vorlegen müssen. Dieser enthält die Ausgangsanalyse des bestehenden Schutz- und Beratungsangebots, die Entwicklungsplanung inklusive eines Finanzierungskonzepts sowie den aktuellen Stand der Umsetzung (§ 8 Abs. 3 GewHG).
Ende 2029: Die erste Bundesstatistik wird veröffentlicht und ab dem Jahr 2029 jährlich fortgeführt (§ 10 Abs. 4 GewHG).
1. Januar 2030: Start der finanziellen Beteiligung des Bundes für die Jahre 2030 bis 2036, Artikel 5. Voraussetzung dafür ist, dass 16 Länderberichte nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GewHG beim BMBFSFJ eingegangen sind.
1. Januar 2032:
Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder (§§ 3 und 4 GewHG).
2033: Im Gesetz ist die Evaluierung des Gewalthilfegesetzes vorgesehen (§ 11 GewHG). Sie startet zu diesem Zeitpunkt.
2036: Laut Gesetz vorerst letztes Jahr der finanziellen Bundesbeteiligung (Artikel 5).