Wann wird Gewalt gegen Frauen als Grund für Asyl anerkannt? Um welche Formen von Gewalt geht es?

Gewalt gegen Frauen kann im Asyl-Verfahren beachtet werden. Es kommt darauf an, in welcher Situation die Frau Gewalt erlebt hat.

Gewalt gegen Frauen im Heimatland

Haben Sie in Ihrem Heimatland Gewalt erlebt oder sind Sie dort als Frau verfolgt worden? Dann können Sie in Deutschland als Flüchtling anerkannt werden oder subsidiären Schutz bekommen.

Subsidiärer Schutz bedeutet: Sie können unter bestimmten Bedingungen trotzdem im Land bleiben. Auch wenn Sie kein Recht auf Asyl haben und auch nicht als Flüchtling anerkannt sind. Zum Beispiel, wenn Ihnen in der Heimat Gewalt droht.

Wichtig ist, dass Sie in Ihrem Heimatland verfolgt wurden oder Gewalt erlebt haben.

Wenn Sie während Ihrer Flucht oder in Deutschland Gewalt erlebt haben, ist das kein Grund, Asyl zu bekommen.

Genfer Flüchtlings-Konvention

In der Genfer Flüchtlings-Konvention geht es um die Rechte von geflüchteten Menschen. Hier steht zum Beispiel, wer als Flüchtling anerkannt wird. Das heißt: wer das Recht auf Schutz in einem anderen Land hat.

Ein Recht auf Schutz haben Menschen, die in ihrer Heimat verfolgt werden.
Zum Beispiel wegen ihrer Religion oder weil sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören.
Zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören zum Beispiel Frauen.

Verfolgung durch den Staat

Waren Sie im Gefängnis? Sind Sie dort gefoltert oder vergewaltigt worden? Oder haben Sie etwas Ähnliches erlebt? Wichtig ist: Gewalt und Verfolgung müssen von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Staates ausgehen. Zum Beispiel von der Polizei oder vom Militär, sonst ist es kein Grund für Asyl.

Eine andere Form der Verfolgung:

Die Gewalt und Verfolgung kann auch von anderen Personen ausgehen. Zum Beispiel von Familien-Mitgliedern. Droht Ihnen zum Beispiel die Beschneidung? Sollen Sie gegen Ihren Willen verheiratet werden?

Der Staat schützt Sie nicht ausreichend vor der Gewalt und Verfolgung, weil Sie eine Frau sind. Auch das kann ein Grund für Asyl sein.

Verfolgung durch Familien-Mitglieder

Sind Sie von anderen Personen oder von Ihren Familien-Mitgliedern verfolgt worden? Dann müssen Sie nachweisen, dass Ihr Staat Sie nicht schützt. Sonst ist das kein Grund für Asyl.

Jedes Gericht urteilt anders

Die Gerichte entscheiden sehr verschieden, zum Beispiel bei einer Zwangs-Heirat. Eine Frau flieht, weil sie gegen ihren Willen heiraten soll: Manche Gerichte sehen darin einen wichtigen Grund für eine Flucht und erkennen die Frau als Flüchtling an.

Andere Gerichte sehen es anders. Sie entscheiden nur, dass die Frau nicht abgeschoben werden darf. Die Frau bekommt dann nur eine Duldung.

Jeder Fall wird einzeln entschieden. Man kann vorher nicht genau sagen, zu welchem Ergebnis ein Gericht kommt.

Ein Beispiel: In einem Land wie Afghanistan dürfen Frauen nicht selbst entscheiden, wie sie leben möchten. Dort ist es gefährlich, wenn sie sich nicht an die Regeln halten. Zum Beispiel, wenn sie die Kleider-Vorschriften nicht beachten.

Manche Gerichte erkennen das als einen Grund für eine Flucht an. Sie sehen die Gefahr für die Frau, dass sie verfolgt wird. Andere Gerichte erkennen das nicht an. Die Gerichte urteilen unterschiedlich und es kommt es auch hier immer auf den Einzelfall an.

Sexuelle Lebens-Arten

Auch schwule Männer und lesbische Frauen werden verfolgt. Schwul bedeutet: ein Mann liebt einen Mann. Lesbisch bedeutet: eine Frau liebt eine Frau. Ebenso wie bisexuelle, transgeschlechtliche und intergeschlechtliche Personen.

Bisexuell bedeutet: eine Frau liebt eine Frau und einen Mann oder umgekehrt.

Intergeschlechtlich bedeutet: ein Mann wird nicht als Frau oder als Mann geboren. Es ist nicht klar, ob sie Mann oder Frau sind.

Transgeschlechtlich bedeutet: Eine Frau fühlt sich als Mann und möchte lieber als Mann leben oder umgekehrt.

Diese Personen gehören zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie leben nicht wie viele andere Menschen als Mann und Frau zusammen.

Sie können deshalb als Flüchtlinge anerkannt werden.

Gewalt gegen Frauen während der Flucht oder im Aufnahmestaat

Haben Sie während der Flucht Gewalt erlebt? Oder haben Sie Gewalt in dem Land erlebt, in das Sie geflohen sind? Das ist kein Grund für Asyl.

Aber es kann sein, dass Sie trotzdem im Land bleiben dürfen und eine Aufenthalts-Erlaubnis bekommen.

Welche Folgen hat die Gewaltschutz-Anordnung im Asyl-Verfahren für den Täter?

Eine Gewaltschutz-Anordnung hat erst mal keine Folgen für das Asyl-Verfahren.

Es wird geprüft, wie die Situation in dem Land ist, aus dem die Person kommt. Zum Beispiel, ob es dort gefährlich ist oder Krieg ist.

Wenn die Frau schwere Gewalt erlebt hat, kann sie noch länger in Deutschland bleiben und wird nicht abgeschoben. Dies kann passieren, wenn die Kinder zum Beispiel für eine bestimmte Zeit nicht mehr bei der Familie des Mannes leben dürfen. Und die Familie des Mannes die Frau bedroht. Dann wird die Frau nicht abgeschoben.

Zum Beispiel: In manchen Ländern gehören die Kinder immer zur Familie des Mannes. Die Frau und der Mann trennen sich. Die Frau und die Kinder müssen fliehen, weil sie von der Familie des Mannes bedroht werden.

Es wird bei jeder einzelnen Familie geprüft, welche Folgen eine Gewaltschutz-Anordnung für das Asyl-Verfahren hat. Auch wenn die Paare schon
länger getrennt sind.

Wichtig ist: Das Asyl-Verfahren des Mannes und der Frau sollten getrennt geprüft werden. Dabei sollte ein Anwalt oder eine Anwältin vorher beraten.
Mehr Informationen finden Sie hier.

Was passiert mit dem Aufenthalts-Status, wenn die Ehe-Leute sich trennen?

Wenn die Ehe-Leute sich trennen, müssen verschiedene Dinge geprüft werden:

Zuerst muss geprüft werden, welchen Aufenthalts-Status die Ehe-Leute haben: Sind beide noch im Asyl-Verfahren? Oder ist einer von beiden noch im Asyl-Verfahren? Oder haben die Ehe-Leute schon einen Schutz-Status erhalten?

Es wird geprüft: Darf man in Deutschland bleiben, wenn man sich vom Partner getrennt hat? Meistens hängt es vom Aufenthalt der Frau vom Partner ab.

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1. Familien-Flüchtlings-Schutz
Eine Ehefrau kann Familien-Flüchtlings-Schutz erhalten haben. Das bedeutet: Sie wurde als Flüchtling anerkannt, damit das Ehepaar zusammenbleiben kann. Trennt sich das Paar, muss geprüft werden: Ist die Frau „nur“ ihrem Ehemann gefolgt oder hatte sie eigene Gründe für die Flucht?
Wenn die Frau keine eigenen Gründe für die Flucht hatte, kann sich ihr Aufenthalts-Status verändern.

2. Familien-Nachzug
Der Ehemann ist in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Die Ehefrau kam daraufhin auch nach Deutschland. Sie erhielt eine Aufenthalts-Erlaubnis aus
familiären Gründen, damit das Ehepaar zusammenleben kann.
Auch in diesem Fall kann eine Trennung den Aufenthalts-Status der Frau verändern. Sie kann ihren Aufenthalts-Status sogar verlieren.

Eigene Fluchtgründe

Das ist wichtig, wenn ein Paar sich trennt:

Es muss genau geprüft werden, ob die Frau doch eigene Gründe für die Flucht aus ihrem Heimatland hat. Dann kann sie selbst Asyl beantragen und ist unabhängig von ihrem Mann.

Abschiebe-Hindernis

Es muss auch geprüft werden, ob der Frau in ihrem Heimatland Gefahr droht.

Wird sie dort von der Familie ihres Mannes verfolgt? Zum Beispiel, weil sie das Sorgerecht für die Kinder hat? Das kann ein Grund für Verfolgung sein, denn in manchen Ländern gehören die Kinder immer zur Familie des Mannes.

Wenn die Gefahr besteht, dass die Frau verfolgt wird, dann wird sie möglicherweise nicht abgeschoben.

Es ist wichtig, dass die Frau sich gut beraten lässt.

Durch den Vater geschützt

Hat der Vater Flüchtlings-Schutz und sind die Kinder über den Vater geschützt? Dann kann auch die Frau in Deutschland bleiben, denn sie muss hier für ihre Kinder sorgen. Das gilt auch dann, wenn das Paar sich getrennt hat.