Der bff begrüßt, dass in der Gesetzesbegründung zum geplanten Mediationsgesetz mit Bezug auf den §36a Absatz 1 FamFG explizit auf mögliche Beziehungsgewalt als Hintergrund für Familienkonflikte eingegangen wird. Aus der bff Praxiserfahrung kann bestätigt werden, wie wichtig Einzelfallprüfungen sind, um die Gefährdung und Retraumatisierung des Opfers zu vermeiden. Eine regelmäßige Empfehlung zur Mediation in familienrechtlichen Verfahren lehnt der bff ab, wenn Partnergewalt vorliegt.